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Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 18.06.2020
- BVerwG 3 C 1.19 -
BVerwG zum zeitlichen Beginn einer Jagdpause
Befriedung kann nicht vor Ende des Jagdjahres erfolgen
Die jagdrechtliche Befriedung - also das Ruhen der Jagd - aus ethischen Gründen kann der Grundstückseigentümer zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrags verlangen. Entscheidet die Behörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrags, ist die Befriedung zum Ende des Jagdjahres anzuordnen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger Tierarzt; er betreibt mit seiner Ehefrau einen "Gnadenhof", in dem über Tierschutzorganisationen vermittelte oder aus seiner Praxis stammende Pferde, Hunde und Katzen aufgenommen werden. Er lehnt die Jagdausübung aus ethischen Gründen ab. Im Februar 2015 beantragte der Kläger die
Befriedungsantrag von Kreis Olpe abgelehnt
Den Befriedungsantrag lehnte der Kreis Olpe im Oktober 2015 ab. Der Kläger habe ethische Gründe für die Ablehnung der Jagdausübung nicht glaubhaft gemacht; im Übrigen stünden einer
Beklagter verpflichtet Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil geändert und den beklagten Kreis verpflichtet, die Fläche mit sofortiger Wirkung zu befrieden. Nach dem Bundesjagdgesetz soll die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht Leipzig, ra-online (pm/ku)
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Dokument-Nr. 28858
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