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Landgericht Bamberg, Entscheidung
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Auswahl von Deckhengst keine Kaufverpflichtung
Die Klägerin bleibt auf ihren Kosten sitzen
Wer den Deckhengst für ein erst noch zu gebärendes Fohlen aussucht, ist damit nach einer vom Landgericht Bamberg bestätigten Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim noch keine vertragliche Verpflichtung eingegangen.
Folgender Fall war vor Gericht gebracht: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Stute, die sie decken lassen wollte, um das Fohlen anschließend weiterzuveräußern. Die Beklagte, damals eine Freundin der Klägerin, suchte den Deckhengst aus und beteiligte sich auch an den entstehenden Kosten. Nach Geburt des Fohlens verlangte die Klägerin, dass die Beklagte dieses abnimmt und bezahlt, was diese aber verweigerte. Die Klägerin forderte daraufhin, nachdem sie das Fohlen anderweitig verkauft hatte, von der Beklagten die Bezahlung der Tierarztkosten für das Fohlen und der restlichen Decktaxe in Gesamthöhe von rund 1.500,-- EURO.
Diese Klage blieb allerdings erfolglos. Das Gericht konnte sich auch noch Einvernahme verschiedener Zeugen keine Gewissheit darüber verschaffen, dass sich die Beklagte vertraglich gegenüber der Klägerin verpflichtet hatte. Gegen eine solche verbindliche Bestellung spricht laut Gericht insbesondere die Tatsache, dass eine Einigung über den Preis für das Fohlen noch nicht erzielt werden konnte. Dass die Beklagte den Deckhengst aussuchte, sei kein ausreichender Beweis für einen Vertragsschluss.Der im wahrsten Sinn des Wortes fruchtbringende Beitrag der Beklagten blieb für sie ohne juristische Konsequenzen (rechtskräftig).
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Quelle: Pressemitteilung des LG Bamberg vom 17.08.2002
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Dokument-Nr. 1715
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