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Landgericht Wuppertal, Hinweisbeschluss vom 05.06.2014
- 9 S 40/14 -
Eintrag in unbekanntes Internet-Branchenbuch zum Preis von jährlich 910 EUR netto begründet Sittenwidrigkeit wegen Wuchers
Auffälliges Missverhältnis zwischen Kosten und Bekanntheit des Branchenbuchs
Ein Vertrag über einen Eintrag in einem Internet-Branchenbuch zum Preis von jährlich 910 EUR netto ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Eintrag aufgrund der Unbekanntheit des Branchenbuchs wertlos ist und der Eintrag wegen einer Überrumpelung zustande gekommen ist. In einem solchen Fall liegt ein wucherähnliches Rechtsgeschäft vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit eines Vertrags über einen Eintrag in das Internet-Branchenbuch "Branche100.eu". Dieser sollte durch die Rücksendung eines "Brancheneintragungsantrages" im Mai 2009 zustande gekommen sein. Das Amtsgericht Wuppertal hielt den Vertrag für sittenwidrig und somit
Unwirksamkeit des Vertrags wegen Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts
Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Branchenbuchanbieter. Der Vertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft anzusehen gewesen und somit wegen
Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Kosten des Eintrags und Bekanntheit des Branchenbuchs
Nach Auffassung des Landgerichts habe zwischen dem Preis des Eintrags von jährlich 910 EUR netto und der Bekanntheit des Internet-Branchenverzeichnisses ein auffälliges Missverhältnis bestanden. Eine Recherche des Gerichts ergab, dass das
Verwerfliche Gesinnung des Branchenbuchanbieters aufgrund Überrumpelung
Dem Branchenbuchanbieter sei nach Ansicht des Landgerichts darüber hinaus eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2014
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wuppertal, Urteil
[Aktenzeichen: 36 C 341/13]
- www.branche100.eu: "Branchen-Service Ltd." unterliegt vor dem LG Flensburg
(Landgericht Flensburg, Urteil vom 08.02.2011
[Aktenzeichen: 1 S 71/10]) - Vertrag mit "Deutsches Gewerbeverzeichnis" auf Eintragung von Gewerbedaten ist sittenwidrig und nichtig
(Landgericht Köln, Urteil vom 04.07.2007
[Aktenzeichen: 9 S 88/07])
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Dokument-Nr. 20377
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