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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 13.02.2009
S 1 SO 5396/08 -

Kein Anspruch auf Sozialhilfe über den Tod hinaus

Sozialhilfe ist ein höchstpersönlicher Anspruch

Nach dem Tod hat ein Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch mehr auf Leistungen. Dies zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe.

Aufwendungen für eine mietvertraglich vereinbarte Auszugsrenovierung können zwar grundsätzlich sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft für einen Hilfeempfänger darstellen. Stirbt jedoch der Hilfeempfänger, enden damit sowohl das Mietverhältnis als auch sein Anspruch auf Hilfeleistungen, denn ein Bedarf des Leistungsberechtigten kann nach seinem Tod naturgemäß nicht mehr gedeckt werden.

Rechtsgrundlage für weitergehende Leistungen fehlt

Für einen nachgehenden, über den Tod des Hilfeempfängers hinaus bestehenden Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen enthält das SGB XII - mit Ausnahme für Ansprüche auf Leistungen für Einrichtungen oder Pflegegeld - keine Rechtsgrundlage. Denn der Anspruch auf Sozialhilfe ist höchstpersönlicher Natur und deshalb nicht vererblich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7736 Dokument-Nr. 7736

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