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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 15.12.2011
- C-119/10 -
Red Bull kann Abfüllen von Getränkedosen mit einem dem eigenen Zeichen ähnelnden Logo nicht verbieten lassen
Abfüllen von Flaschen nach Anweisung Dritter stellt kein "benutzen" eines Zeichens dar
Das ausschließliche Abfüllen von Getränkedosen, die mit einem als Marke geschützten Zeichen versehen sind, ist keine Benutzung dieses Zeichens, die verboten werden kann. Der Dienstleistende, der lediglich im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten das Abfüllen besorgt, schafft nur die technischen Voraussetzungen für eine Benutzung des einer geschützten Marke ähnlichen Zeichens durch diesen Dritten. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Gesellschaft Frisdranken Industrie Winters BV (Winters) ist ein niederländisches Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Befüllen von Dosen mit von ihr selbst oder von Dritten hergestellten Getränken besteht.
Die Gesellschaft
Mit verschiedenen Zeichen versehe Flaschen-Verschlusskapseln ähneln der Marke von Red Bull
Winters befüllte im Auftrag der mit
Unternehmen Winters erbringt ausschließlich Abfülldienstleistungen
Winters befüllte die Dosen nach den Anweisungen und Rezepten von Smart Drinks mit einer bestimmten Menge des Extrakts, füllte sie mit Wasser und gegebenenfalls mit Kohlensäure auf und verschloss sie. Anschließend stellte sie Smart Drinks die abgefüllten Dosen wieder zur Verfügung, die diese in Staaten außerhalb des Beneluxraums ausführte. Winters erbrachte dabei nur diese Abfülldienstleistungen für Smart Drinks, ohne die abgefüllten Dosen zu ihr zu befördern. Auch die Lieferung und/oder der Verkauf der Dosen an Dritte war nicht Teil ihrer Tätigkeit.
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zum möglichen Verstoß gegen Richtlinie über Verwendung einer Marke
Red Bull rief die niederländischen Gerichte an und machte geltend, dass Winters ihre Markenrechte verletze. Sie beantragte, Winters zu verurteilen, jede Benutzung von ihren Marken ähnlichen Zeichen zu unterlassen. Vor diesem Hintergrund fragt der Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) den Gerichtshof, ob das reine „Abfüllen“ von Aufmachungen, die mit einem Zeichen, das einer geschützten
Inhaber einer Marke darf Verwendung untersagen, sofern für Verbraucher Gefahr der Verwechslung besteht
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass nach dieser Richtlinie der Inhaber einer
Der Gerichtshof prüft, ob im vorliegenden Fall ein Dienstleistender wie Winters selbst Zeichen „benutzt“, die den Marken von
Er führt hierzu aus, dass der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese
Dienstleistender schafft nur technische Voraussetzungen für Benutzung eines Zeichens durch Dritte
Ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit eingetragenen Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen, „benutzt“ diese Zeichen nicht selbst im Sinne der Richtlinie über die Marken. Ein solcher Dienstleistender führt nämlich schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukts aus, ohne irgendein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, und schafft somit nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch den Dritten.
Hinzu kommt, dass ein Dienstleistender in der Lage von Winters die betreffenden Zeichen jedenfalls nicht im Sinne dieses Artikels „für Waren oder Dienstleistungen“ benutzen würde, die mit denjenigen, für die die
Dienstleistung des Abfüllens von Dosen weist keinerlei Ähnlichkeit mit Ware auf, für die Marken von Red Bull eingetragen wurde
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bezieht sich diese Wendung im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das Zeichen benutzt. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von Winters erbrachte
Verwendung des Zeichens durch Dritte bei gedanklicher Verbindung zwischen Zeichen und Dienstleistung nicht zulässig
Zwar hat der Gerichtshof zu Onlinediensten bereits entschieden, dass sich diese Wendung aus der Richtlinie unter bestimmten Umständen auch auf die Waren oder Dienstleistungen einer anderen Person beziehen kann, für deren Rechnung der Dritte handelt. So wird in dem Fall, dass der Erbringer einer
Abfüllen von Getränken schließt gedankliche Verbindung zwischen Dienstleistung und Zeichen aus
Das Befüllen von Getränkedosen, die mit eingetragenen Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, ist jedoch seinem Wesen nach nicht mit einer
Dienstleistung des Unternehmens Winter nicht verboten
Der Gerichtshof antwortet daher, dass die Richtlinie über die Marken dahin auszulegen ist, dass ein Dienstleistender, der im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten Aufmachungen abfüllt – die der Dritte ihm zur Verfügung gestellt hat, der darauf zuvor ein Zeichen hat anbringen lassen, das mit einem als
Erläuterungen
** - Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2011
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- EuGH zur Haftung von eBay für durch Nutzer hervorgerufene Markenrechtsverletzungen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 12.07.2011
[Aktenzeichen: C-324/09]) - EuGH: Branntwein aus Finnland darf nicht Bezeichnung "Cognac" tragen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.07.2011
[Aktenzeichen: C-4/10 und C-27/10])
Jahrgang: 2012, Seite: 110 EuZW 2012, 110 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2012, Seite: 268 GRUR 2012, 268 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil (GRURInt)
Jahrgang: 2012, Seite: 234 GRURInt 2012, 234
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Dokument-Nr. 12764
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