wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 02.03.2010
C-135/08 -

EuGH: EU-Mitgliedstaat darf durch Täuschung erschlichene Einbürgerung wieder entziehen

Rücknahme auch möglich, wenn die Verlust jeglicher Unionsbürgerschaft zur Folge hat

Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur Staatenlosigkeit und damit zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, vorausgesetzt, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Im zugrunde liegenden Fall beantwortet der Gerichtshof mit seinem Urteil eine Frage des Bundesverwaltungsgerichts, das über den Fall des Herrn Rottmann zu entscheiden hat, der durch Geburt österreichischer Staatsbürger war und sich in Deutschland einbürgern ließ. Der Freistaat Bayern nahm seine Einbürgerung rückwirkend wieder zurück, weil er ein gegen ihn gerichtetes österreichisches Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe. Nach österreichischem Recht hat Herr Rottmann durch seine Einbürgerung in Deutschland die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, und die Rücknahme seiner Einbürgerung in Deutschland führt nicht dazu, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch wiedererlangt.

Rücknahmeentscheidung muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren

Der Gerichtshof bestätigte, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union in Ausübung seiner Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit einem Unionsbürger die durch Einbürgerung verliehene Staatsangehörigkeit wieder entziehen kann, falls der Unionsbürger diese durch Täuschung erschlichen hat. Dies gilt auch, wenn eine solche Rücknahme zur Folge hat, dass der Betroffene die Unionsbürgerschaft verliert, weil er nicht mehr die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. In einem solchen Fall muss die Rücknahmeentscheidung jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

Betroffenem muss angemessene Frist eingeräumt werden, um Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen

Der Gerichtshof bekräftigt damit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit, wobei er daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht zu beachten haben. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Rücknahme der Einbürgerung und der damit einhergehende Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt – darunter das Recht, sich auf das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu berufen –, gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis stehen zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen. Wurde die Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen, ist ein Mitgliedstaat nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats nicht wiedererlangt hat. Das nationale Gericht hat allerdings zu beurteilen, ob die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände verlangt, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2010
Quelle: ra-online, EuGH

Aktuelle Urteile aus dem Ausländerrecht | EU-Recht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9353 Dokument-Nr. 9353

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9353

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?