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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 02.03.2010
- C-135/08 -
EuGH: EU-Mitgliedstaat darf durch Täuschung erschlichene Einbürgerung wieder entziehen
Rücknahme auch möglich, wenn die Verlust jeglicher Unionsbürgerschaft zur Folge hat
Die Rücknahme einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung kann zur Staatenlosigkeit und damit zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen, vorausgesetzt, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Im zugrunde liegenden Fall beantwortet der Gerichtshof mit seinem Urteil eine Frage des Bundesverwaltungsgerichts, das über den Fall des Herrn Rottmann zu entscheiden hat, der durch Geburt österreichischer Staatsbürger war und sich in Deutschland einbürgern ließ. Der Freistaat Bayern nahm seine Einbürgerung rückwirkend wieder zurück, weil er ein gegen ihn gerichtetes österreichisches Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe. Nach österreichischem Recht hat Herr Rottmann durch seine Einbürgerung in Deutschland die österreichische Staatsbürgerschaft verloren, und die Rücknahme seiner Einbürgerung in Deutschland führt nicht dazu, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft automatisch wiedererlangt.
Rücknahmeentscheidung muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren
Der Gerichtshof bestätigte, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union in Ausübung seiner Zuständigkeit im Bereich der
Betroffenem muss angemessene Frist eingeräumt werden, um Staatsangehörigkeit des Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen
Der Gerichtshof bekräftigt damit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9353
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