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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.07.2019
- C-163/18 -
Pauschalreisende können bei Flugannullierung Erstattung nur vom Reiseveranstalter und nicht vom Luftfahrtunternehmen fordern
Ansprüche aus Fluggastrechteverordnung und aus Richtlinie über Pauschalreisen nicht kumulierbar
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Fluggäste, die gegen ihren Reiseveranstalter Anspruch auf Erstattung ihrer Flugscheinkosten haben, nicht auch eine Erstattung beim Luftfahrtunternehmen beanspruchen können. Eine solche Kumulierung wäre dazu angetan, zu einem ungerechtfertigten Übermaß an Schutz der Fluggäste zu Lasten des Luftfahrtunternehmens zu führen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 19. März 2015 buchten drei Personen bei Hellas Travel, einem in den Niederlanden ansässigen
Die Flüge sollten von Aegean Airlines, einer in Griechenland ansässigen Gesellschaft, ausgeführt werden, die hierzu mit G.S. Charter Aviation Services, einer in Zypern ansässigen Gesellschaft, eine Vereinbarung geschlossen hatte: Aegean Airlines stellte G.S. Aviation Services gegen Zahlung eines Charterbetrags ein bestimmtes Sitzplatzkontingent zur Verfügung. G.S. Charter verkaufte diese Sitzplätze sodann weiter an Dritte, u.a. an Hellas Travel.
Flugscheinkosten durch Hellas Travel nicht erstattet
Einige Tage vor dem vereinbarten Abflugtag teilte Hellas Travel den drei Reisenden jedoch mit, dass ihre Reise annulliert werde. Aegean Airlines hatte nämlich beschlossen, keine Flüge mehr nach und von Korfu durchzuführen, da sie den zuvor mit Hellas Travel vereinbarten Preis nicht erlangen konnte. Über das Vermögen von Hellas Travel wurde am 3. August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Flugscheinkosten erstattete Hellas Travel den drei Reisenden nicht.
Nationales Gericht verurteilt Fluggesellschaft zur Zahlung von Ausgleichsleistungen wegen Flugannullierung
Die drei Reisenden erhoben Klage vor der Rechtbank Noord-Nederland (Bezirksgericht Nordniederlande, Niederlande), die Aegean Airlines verurteilte, ihnen nach der Verordnung Nr.261/2004 über die Fluggastrechte* eine Ausgleichsleistung wegen Annullierung ihres Fluges zu zahlen.
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Geltendmachung von Flugscheinkosten gegen Luftfahrtunternehmen
Das Gericht entschied dagegen nicht über ihren Antrag auf
Erstattungsanspruchs aus Richtlinie über Pauschalreisen schließt Erstattung von Flugscheinkosten aus
Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass bereits das Bestehen eines Erstattungsanspruchs aus der Richtlinie über Pauschalreisen ausreiche, um auszuschließen, dass ein Fluggast, dessen Flug Bestandteil einer
Fluggäste durch Richtlinie über Pauschalreisen ausreichend geschützt
Nach Auffassung des Gerichtshofs wollte der Unionsgesetzgeber nämlich zwar die Fluggäste, deren Flug Bestandteil einer
Kumulierung von Ansprüchen würde zu Übermaß an Schutz betroffener Fluggäste zu Lasten des Luftfahrtunternehmens führen
Die Ansprüche auf
Reiseveranstalter muss für Fall der Zahlungsunfähigkeit Erstattung aller gezahlten Beträge der Fluggäste sicherstellen
Diese Schlussfolgerung gilt auch in dem Fall, dass der
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr.261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.295/91 (ABl. 2004, L46, S. 1).
** - Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. 1990, L 158, S.59).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
- Reiseveranstalter ist nach unverschuldetem Unfall beim Hoteltransfer zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2016
[Aktenzeichen: X ZR 117/15 und X ZR 118/15]) - BGH: Keine Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug zum Zielort
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.10.2008
[Aktenzeichen: X ZR 37/08])
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Dokument-Nr. 27624
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