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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 04.03.2010
- C-197/08, C-198/08, C-221/08 -
EuGH: Kleinverkaufsmindestpreise für Tabakwaren nicht mit EU-Richtlinien vereinbar
Vorgegebene Gesundheitsschutzziele auch durch Anhebung der Verbrauchsteuer erreichbar
Die Regelungen Frankreichs, Österreichs und Irlands, mit denen Kleinverkaufsmindestpreise für Zigaretten festgesetzt werden, verstoßen gegen Unionsrecht. Die Gesundheitsschutzziele können mit einer Anhebung der Verbrauchsteuern erreicht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften hervor.
Die Kommission hat beim Gerichtshof drei Vertragsverletzungsklagen – gegen Frankreich, Österreich und Irland – eingereicht, weil ihres Erachtens die Regelungen dieser drei Mitgliedstaaten, mit denen Mindestpreise für bestimmte
Regelung der Mitgliedsstaaten verstößt gegen freien Wettbewerb
Nach Auffassung der Kommission beeinträchtigen die Regelungen der drei Mitgliedstaaten, die Mindestpreise in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Durchschnittspreise der betreffenden
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass mit der Richtlinie insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der proportionalen Verbrauchsteuer auf
Kleinverkaufshöchstpreis ist geeignet Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen
Die Vorgabe eines Kleinverkaufsmindestpreises hat, so der Gerichtshof, zur Folge, dass der von den Herstellern oder den Einführern bestimmte Kleinverkaufshöchstpreis jedenfalls nicht unter diesem verbindlichen Mindestpreis liegen kann, und ist daher geeignet, die Wettbewerbsverhältnisse zu beeinträchtigen, indem bestimmte Hersteller oder Einführer daran gehindert werden, niedrigere Gestehungskosten auszunutzen, um günstigere Kleinverkaufspreise anzubieten.
Ausgestaltung der Richtlinie muss Beeinträchtigung des Wettbewerbsvorteils ausschließen
Der Gerichtshof stellt somit fest, dass ein System von Kleinverkaufsmindestpreisen für
Die Prüfung der nationalen Rechtsvorschriften lässt den Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich mit ihnen nicht unter allen Umständen ausschließen lässt, dass die vorgeschriebenen Mindestpreise den
Der Gerichtshof weist sodann die von den drei Mitgliedstaaten zur Verteidigung ihrer Regelungen vorgebrachten Argumente zurück.
Ziele der Preispolitik dürfen nicht gegen Richtlinie verstoßen
So ist erstens das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) nicht geeignet, die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Frage zu stellen, da es den Vertragsparteien keine konkrete Verpflichtung hinsichtlich der Preispolitik für Tabakerzeugnisse auferlegt, aufgrund deren sie gegen die Bestimmungen der Richtlinie verstoßen dürften. Außerdem steht die Richtlinie einer Preispolitik nicht entgegen, solange diese nicht gegen die Ziele der Richtlinie verstößt.
Zweitens kann das in Art. 30 EG vorgesehene Ziel des Gesundheitsschutzes nur geltend gemacht werden, um die in den Art. 28 EG und 29 EG genannten Maßnahmen der mengenmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkung und Maßnahmen gleicher Wirkung zu rechtfertigen. Die Kommission hat ihre Klagen aber nicht auf diese Bestimmungen des EG-Vertrags gestützt.
Richtlinie hinter Mitgliedstaaten an Eindämmung des Tabakkonsums
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 95/59 den Gesundheitsschutz sicherstellt und die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die Eindämmung des Tabakkonsums weiterzuverfolgen. Er weist darauf hin, dass die Steuervorschriften ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von
Mitgliedstaaten sind nicht gehindert, nicht kostendeckenden Verkauf von Tabakwaren zu verbieten
Der Gerichtshof führt ergänzend aus, dass das Verbot der Festsetzung von Mindestpreisen die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, den nicht kostendeckenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2010
Quelle: ra-online, EuGH
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Dokument-Nr. 9312
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