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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.06.2024
- C-296/23 -
Desinfektion darf nicht als „hautfreundlich“ beworben werden
Bezeichnung als "hautfreundlich" stellt irreführende Werbung dar
Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel dürfen nicht als "hautfreundlich" beworben werden. Dies sei irreführend, entschieden der EuGH.
Die Drogeriemarktkette DM-drogerie markt GmbH & Co. KG bot das
Werbung für Biozidprodukte darf nicht über Risiken für Gesundheit täuschen
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Verordnung keinen Hinweis darauf enthält, dass das Verbot der Verwendung in der Werbung für Biozidprodukte nur auf allgemeine Angaben beschränkt wäre. So kann sowohl ein allgemeiner als auch ein spezifischer Hinweis, der die Risiken von Biozidprodukten verharmlost, in Bezug auf das Vorliegen dieser Risiken irreführend sein. Folglich umfasst der Begriff „ähnliche Hinweise“ jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der diese in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben. In Bezug auf die Angabe „hautfreundlich“ stellt der Gerichtshof fest, dass eine solche Angabe auf den ersten Blick eine positive Konnotation hat, die die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, so dass sie nicht nur geeignet ist, die schädlichen Nebenwirkungen des fraglichen Produkts zu relativieren, sondern auch anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe ist irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für das fragliche Biozidprodukt gerechtfertigt ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2024
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34115
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