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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 18.10.2012
- C-302/11 bis C-305/11 -
Dienstzeiten aus befristeten Arbeitsverhältnissen müssen zur Erzielung des Beamtenstatusses anerkannt werden
Befristeter Arbeitsvertrag stellt keinen "sachlicher Grund" zum Ausschuss dar
Sofern Dienstzeiten eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst, der zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis hatte und im Anschluss über ein unbefristetes Dienstverhältnis verfügt, zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses nicht anerkannt werden, verstößt dies gegen das Unionsrecht; es sei denn, es liegen sachliche Gründe vor. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im zugrunde liegenden Fall erhielten mehrere Beschäftigte – darunter Frau Valenza –, die bei der italienischen Wettbewerbsbehörde (Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, AGCM) im Rahmen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge tätig waren, von dieser Behörde einen unbefristeten Arbeitsvertrag, verbunden mit der Einweisung in eine Planstelle.
Beamtenstatus durch Stabilisierungsverfahren für Beschäftigte im öffentlichen Sektor
Dieses so genannte Stabilisierungsverfahren für Beschäftigte des öffentlichen Sektors, das in einer italienischen Sonderregelung vorgesehen ist, verschafft einem Arbeitnehmer – wenn er bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Dauer seines Arbeitsverhältnisses und das bei seiner Einstellung durchgeführte
Der Consiglio di Stato (Italien) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die europäische "Rahmenvereinbarung" über befristete Arbeitsverträge1 dieser italienischen Regelung entgegensteht.
Befristete Arbeitnehmer dürfen nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte
In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das
Nationale Regelung dient zur Valorisierung der erworbenen Berufserfahrung
Der Gerichtshof vergleicht sodann die Situation der Dauerbeschäftigten mit der befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Er führt hierzu aus, dass – wie die italienische Regierung selbst erläutert hat – die nationale Regelung gerade dazu dienen soll, die beim Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung zu valorisieren.
Anhand bestimmter Kriterien kann festgestellt werden, ob die Situation mit derjenigen eines Berufsbeamten vergleichbar ist
Der Gerichtshof stellt klar, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob sich die Beschäftigten, als sie ihre Aufgaben im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags wahrnahmen, in einer vergleichbaren Situation wie die unbefristet angestellten Berufsbeamten befanden. Die Art der Aufgaben, die diese Beschäftigten im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse wahrnahmen, und die Art der Berufserfahrung, die sie dabei erwarben, stellen nämlich Kriterien dar, anhand deren sich feststellen lässt, ob ihre Situation mit derjenigen der Berufsbeamten vergleichbar ist. Jedenfalls kann der Umstand, dass sie – im Unterschied zu den Berufsbeamten – nicht mit Erfolg an einem öffentlichen
Überprüfung der zurückgelegten Dienstzeiten
Sollten die bei der AGCM im Rahmen befristeter Arbeitsverträge wahrgenommenen Aufgaben denjenigen eines Berufsbeamten der einschlägigen Laufbahn entsprechen, wäre sodann zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Ungleichbehandlung muss auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen
Dazu führt der Gerichtshof aus, dass ein
Von Mitgliedstaaten aufgestellte Kriterien sollen Benachteiligung von befristeten Arbeitnehmern verhindern
Der Gerichtshof räumt ein, dass die Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen und dem Zugang zum öffentlichen Dienst über ein Ermessen verfügen. Gleichwohl müssen die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden. So könnten einige der Unterschiede hinsichtlich der Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen von Stabilisierungsverfahren gegenüber den aufgrund eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten, der verlangten Qualifikationen und der Art der Aufgaben, für die sie die Verantwortung zu tragen haben, grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen rechtfertigen. Eine unterschiedliche Behandlung, bei der objektive Erfordernisse berücksichtigt werden, die sich auf die mit dem Einstellungsverfahren zu besetzende Stelle beziehen und nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zu tun haben, könnte daher gerechtfertigt sein.
Umgekehrte Diskriminierung kann "sachlichen Grund" darstellen
Das – von der italienischen Regierung angegebene – Ziel, eine umgekehrte Diskriminierung der nach erfolgreicher Absolvierung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten zu vermeiden, könnte einen „sachlichen Grund“ darstellen. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass die italienische Regelung unverhältnismäßig ist, da sie die Berücksichtigung sämtlicher im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten bei der Bestimmung ihres Dienstalters anlässlich ihrer unbefristeten Einstellung und somit der Höhe ihres Gehalts vollständig ausschließt. Ein solcher vollständiger und absoluter Ausschluss beruht nämlich auf der falschen Annahme, dass der unbefristete Charakter des Arbeitsverhältnisses bestimmter öffentlicher Bediensteter für sich genommen eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den befristet eingestellten öffentlichen Bediensteten rechtfertige, und beraubt damit die Ziele der Richtlinie und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz.
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob „sachliche Gründe“ vorliegen, die diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2012
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Befristung eines Arbeitsverhältnisses für die Zeit der In-sich-Beurlaubung eines Beamten nach § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.2005
[Aktenzeichen: 7 AZR 402/04]) - BAG zu tarifvertraglichen Regelungen über sachgrundlose Befristung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.08.2012
[Aktenzeichen: 7 AZR 184/11]) - BAG zur Befristung von Arbeitsverträgen älterer Arbeitnehmer
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.10.2011
[Aktenzeichen: 7 AZR 253/07])
Jahrgang: 2013, Seite: 261 NZA 2013, 261
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Dokument-Nr. 14415
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