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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.10.2018
- C-331/17 -
Arbeitsverträge von Arbeitnehmern Italienischer Opernhäuser dürfen nicht vom Schutz gegen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden
Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester nicht vom Schutz gegen den Missbrauch befristeter Arbeitsverträge ausgeschlossen werden dürfen.
Frau Martina Sciotto war von 2007 bis 2011 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Fondazione Teatro dell’Opera di Roma (Stiftung Opernhaus Rom) als Balletttänzerin beschäftigt. Im Jahr 2012 beantragte sie beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) die Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen und die Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag.
Nationales Gericht weist Klage gegen Befristung des Arbeitsvertrags ab
Im Jahr 2013 wies das Tribunale di Roma diese Klage mit der Begründung ab, dass die nationale Sonderregelung für Stiftungen für
Nationales Gericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH zur Zulässigkeit der Nicht-Anwendung allgemeiner arbeitsrechtlicher Regelungen
Die in der Berufungsinstanz mit diesem Rechtsstreit befasste Corte d’appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) fragte den Gerichtshof, ob das Unionsrecht* einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Tätigkeitsbereich der Stiftungen für
Mitgliedsstaaten müssen grundsätzlich wirksame Sanktion gegen Befristungen vorweisen können
Mit seinem Urteil erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, wenn es in dem Mitgliedstaat keine andere wirksame Sanktion gegen die in diesem Bereich festgestellten Missbräuche gibt.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung Mindestschutzbestimmungen vorsieht, mit denen die Prekarisierung der Beschäftigten verhindert werden soll. Die Mitgliedstaaten müssen daher mindestens eine der von der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen ergreifen**, verfügen dabei insoweit aber über ein Ermessen und haben die Möglichkeit, die besonderen Anforderungen spezifischer Branchen und/oder bestimmter Arbeitnehmerkategorien zu berücksichtigen.
Italienische Regelungen sehen für Verträge der Opernhäuser keine Regelungen zu Befristungen vor
Der Gerichtshof stellt fest, dass aus den Akten hervorgeht, dass die italienische Regelung im Tätigkeitsbereich der Stiftungen für
- Der öffentliche Charakter der Stiftungen für
- Die Tatsache, dass Italien in diesem besonderen Bereich traditionell befristete Arbeitsverträge verwendet, befreit diesen Staat nicht davon, die sich aus der Rahmenvereinbarung ergebenden Pflichten zu beachten.
- Aus den Akten geht nicht hervor, dass es einen Grund gibt, warum die Ziele der Entwicklung der italienischen Kultur und der Bewahrung des historischen und künstlerischen Erbes Italiens es erfordern würden, dass Arbeitgeber des kulturellen und künstlerischen Sektors Personal befristet einstellen.
- Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein vorübergehender Bedarf des Arbeitgebers die Verlängerung befristeter Verträge rechtfertigt. Vielmehr wurde Frau Sciotto offenbar während mehrerer Jahre eingestellt, um immer ähnliche Aufhaben zu erfüllen, d.h., weil die gewöhnliche Programmplanung dies erforderte (was zu überprüfen Sache der nationalen Gerichte ist).
- Haushaltserwägungen können das Fehlen jedweder Maßnahme zur Verhinderung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht rechtfertigen.
- Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge nötig ist, um Personal bis zum Abschluss von Auswahlverfahren zu vertreten, die organisiert werden, um Arbeitnehmer unbefristet einzustellen.
Mitgliedsstaaten müssen Lösung zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendungen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge schaffen
Was die Ahndung des Missbrauchs befristeter Verträge betrifft, führt der Gerichtshof aus, dass die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten aufstellt, die Umwandlung in einen unbefristeten
Missbrauch muss angemessen geahndet werden
Der Gerichtshof hebt hervor, dass die nationalen Gerichte, falls sie feststellen sollten, dass es keine andere effektive Maßnahme in der nationalen Regelung gibt, um die Missbräuche gegenüber dem Personal der Stiftungen für
Erläuterungen
* - Am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden:
Rahmenvereinbarung) im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S.1).
** - Die Rahmenvereinbarung verpflichtet die Mitgliedstaaten, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
Angabe sachlicher Gründe, die die Verlängerung der Verträge rechtfertigen, Festlegung der insgesamt maximal zulässigen Dauer der Verträge oder Festlegung der zulässigen Zahl ihrer Verlängerungen. Überdies muss, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, der missbräuchliche Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge geahndet werden. Diese Maßnahme muss verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
*** - Die italienische Regierung hat sich in diesem Zusammenhang auf die Haftung der Leiter der betreffenden Stiftungen als wirksame Maßnahme berufen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- EuGH erklärt mehrfache Befristung von Arbeitsverträgen für zulässig
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.01.2012
[Aktenzeichen: C-586/10]) - Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.06.2018
[Aktenzeichen: 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14]) - Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin zulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2017
[Aktenzeichen: 7 AZR 369/16])
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Dokument-Nr. 26598
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