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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.07.2014
- C-473/13, C-514/13 und C-474/13 -
Deutschland muss Unterbringung von Abschiebehäftlingen in speziellen Hafteinrichtungen sicherstellen
Fehlen spezieller Hafteinrichtungen rechtfertigt keine Unterbringung in gewöhnlicher Justizvollzugsanstalt
Ein Mitgliedstaat darf sich nicht auf das Fehlen spezieller Hafteinrichtungen in einem Teil seines Hoheitsgebiets berufen, um abzuschiebende Drittstaatsangehörige in gewöhnlichen Haftanstalten unterzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der betroffene Drittstaatsangehörige in die Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt einwilligt. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Rückführungsrichtlinie* sieht vor, dass die
Sachverhalt
In Deutschland ist es Aufgabe der Länder, die Haft von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu vollziehen. Da das Land Hessen über keine spezielle Hafteinrichtung verfügt, die Frauen aufnehmen kann, wurde Frau Adala Bero, eine mutmaßlich syrische Staatsangehörige, vom 6. Januar bis zum 2. Februar 2011 in der
Pflicht zur Inhaftierung der sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger in einer speziellen Hafteinrichtung?
Der Bundesgerichtshof und das Landgericht München I ersuchten den Gerichtshof der Europäischen Union um Prüfung, ob ein Mitgliedstaat illegal aufhältige Drittstaatsangehörige in einer speziellen Hafteinrichtung inhaftieren muss, wenn die für die Anordnung und Vollziehung der Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt. In der Rechtssache Pham stellt sich auch die Frage nach der Einwilligung des Betroffenen.
Wortlaut der Rückführungsrichtlinie schreibt Inhaftierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen vor
Zu den Bedingungen, unter denen die Haft vollzogen wird, stellt der Gerichtshof in seinen Urteilen fest, dass nach dem Wortlaut der Rückführungsrichtlinie die
Mitgliedstaat muss Unterbringung in speziellen Haftanstalten sicherstellen können
Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass ein föderal strukturierter Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, in jeder föderalen Untergliederung spezielle Hafteinrichtungen zu errichten; dieser Mitgliedstaat muss aber sicherstellen, dass die zuständigen Behörden in den föderalen Untergliederungen, die über keine solchen Einrichtungen verfügen, die Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen föderalen Untergliederungen unterbringen können.
Willen eines betroffenen Drittstaatsangehörigen zur Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt darf von Mitgliedstaat nicht berücksichtigen werden
In der Rechtssache Pham entscheidet der Gerichtshof ferner, dass ein Mitgliedstaat den Willen des betroffenen Drittstaatsangehörigen, in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht zu werden, nicht berücksichtigen darf. Denn im Rahmen der Rückführungsrichtlinie gilt das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen ohne Ausnahme und garantiert damit die Wahrung der Rechte der Ausländer im Zusammenhang mit der Haft. Insbesondere geht das Trennungsgebot über eine bloße spezifische Durchführungsmodalität der
Erläuterungen
* - Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 18510
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