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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 23.05.2019
- C-52/18 -
Mangelhaftes Partyzelt: Verkäufer muss bei sperriger Ware zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren
EuGH zum Erfüllungsort der Mängelbehebung bei einem Verbraucherkaufvertrag
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Verkäufer bei sperriger Ware zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Verbraucher, hatte ein Partyzelt telefonisch bei der späteren Beklagten bestellt. Nach der Lieferung stellte der Verbraucher fest, dass das Zelt mangelhaft war und setzte die Verkäuferin hierüber in Kenntnis. Er forderte sie auf, die
Verkäufer muss zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren
Der Gerichtshof entschied nunmehr, dass bei sperriger Ware der Verkäufer zur Mangelbehebung zum Verbraucher fahren muss. Ist der Verkäufer in solchen Fällen nicht bereit, die Sache abzuholen, verletzt er damit seine vertraglichen Pflichten und der Verbraucher ist dann berechtigt, sofort den
Verbrauch muss Ware sofern zumutbar dem Verkäufer zukommen lassen
Weiter führte der Gerichtshof aus, dass, sofern diese Schwelle nicht erreicht sei, es Sache des Verbrauchers sei dafür zu sorgen, dass der Verkäufer die Ware für den Nachbesserungsversuch erhalte. Zusätzliche Kosten dürften dem Verbraucher aber auch dann nicht entstehen. Die Kosten für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)
- Warenumtausch: Käufer muss nicht für Abnutzung aufkommen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 17.04.2008
[Aktenzeichen: C-404/06]) - Widerruf von Fernabsatzverträgen grundsätzlich ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers möglich
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016
[Aktenzeichen: VIII ZR 146/15])
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Dokument-Nr. 27846
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