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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16.03.2023
- C-522/21 -
EU-Sortenschutz: Keine pauschale Mindestentschädigung
EU-Sortenschutzregelung über pauschalen Mindestschadensersatz ist ungültig
Die EU-Sortenschutzregelung, die einen auf der Grundlage der vierfachen Lizenzgebühr berechneten Mindestpauschalbetrag als Ersatz für eine wiederholte vorsätzliche Verletzung vorsieht, ist ungültig. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
STV ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern geschützter Pflanzensorten, die von ihren Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer Schutzrechte, insbesondere mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Zahlungsansprüchen in eigenem Namen, betraut wurde. Sie forderte vor den deutschen Gerichten
EuGH: Regelung über pauschalen Mindestschadensersatz ungültig
Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die streitige Bestimmung
Verstoß gegen unionsrechtliche Verbot eines Strafschadensersatzes
Darüber hinaus verstößt die Bestimmung gegen das unionsrechtliche Verbot einer Verurteilung zu Strafschadensersatz. Die Bestimmung kann dadurch, dass sie die Höhe des Ersatzes auf einen Mindestpauschalbetrag festlegt, der auf der Grundlage des vierfachen Durchschnittsbetrags der Lizenzgebühr berechnet wird, zur Gewährung von Strafschadensersatz führen. Schließlich schränkt sie das Ermessen des mit der Sache befassten Gerichts in unzulässiger Weise ein, indem sie eine unwiderlegbare Vermutung hinsichtlich des Mindestumfangs des dem Sortenschutzinhaber entstandenen Schadens aufstellt. Aus diesen Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass die Kommission die Grenzen ihrer Durchführungsbefugnis überschritten hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2023
Quelle: Europäische Gerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32892
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