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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 31.05.2018
- C-537/17 -
Bei Flugverspätungen hat Fluggast auch bei Zwischenlandungen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigung
Wechsel des Fluggeräts bei Zwischenlandung nicht relevant
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges auch bei Flügen mit Anschlussflügen in einen Drittstaat mit Zwischenlandung außerhalb der EU besteht. Ein Wechsel des Fluggeräts bei der Zwischenlandung ändert nichts daran, dass zwei oder mehr Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, als ein einziger Flug mit Anschlussflügen anzusehen sind.
Frau Claudia Wegener buchte bei Royal Air Maroc einen Flug von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko) mit
Fluggesellschaft lehnt Zahlung einer Ausgleichsleistung ab
Frau Wegener begehrt eine Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung. Royal Air Maroc lehnt eine Leistung jedoch ab, weil Frau Wegener keinen Ausgleichsanspruch nach der Unionsverordnung über die Rechte von Fluggästen* habe.
Verordnung gilt grundsätzlich nur für Flüge innerhalb der EU
Tatsächlich gilt diese Verordnung nicht für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen**. Da die Flughäfen von Casablanca und Agadir in Marokko liegen, hängt die Anwendbarkeit der Verordnung davon ob, ob die beiden Flüge (Berlin - Casablanca und Casablanca - Agadir), die Gegenstand einer einzigen
Vor diesem Hintergrund ersuchte das Landgericht Berlin, bei dem Frau Wegener Klage erhoben hatte, den Gerichtshof um Auslegung der Verordnung.
Verordnung gilt bei zusammenhängender Buchung auch für Flüge außerhalb der EU
Mit seinem Urteil entschied der Gerichtshof, dass die Verordnung für eine Fluggastbeförderung gilt, die aufgrund einer einzigen
Flüge waren Gegenstand einer einzigen Buchung
Nach den Ausführungen des Gerichtshofs geht aus der Verordnung und der Rechtsprechung hervor, dass zwei (oder mehr) Flüge, die wie im vorliegenden Fall Gegenstand einer einzigen
Flüge müssen für Entschädigungsanspruch nicht mit demselben Fluggerät erfolgen
Auf diese Einstufung wirkt sich nicht aus, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Fluggerät gewechselt wird. Die Verordnung enthält nämlich keine Bestimmungen, wonach die Einstufung als Flug mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Fluggerät erfolgen.
Ein Beförderungsvorgang wie der im vorliegenden Fall ist demnach insgesamt als ein einziger Flug mit Anschlussflügen zu betrachten und unterliegt somit der Verordnung.
Erläuterungen
* - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1). Nach dieser Verordnung können Fluggäste bei einer Annullierung oder einer Verspätung von mindestens drei Stunden bei der Ankunft Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, die je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro beträgt.
** - Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung gilt diese a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten, b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- Flugverspätung aufgrund verpassten Anschlussflugs begründet Anspruch auf Ausgleichszahlung trotz Ausführung des Zubringerflugs durch andere Fluggesellschaft
(Landgericht Darmstadt, Hinweisbeschluss vom 15.02.2017
[Aktenzeichen: 25 S 75/16]) - Flugverspätung: BGH zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Annullierung eines Zubringerflugs auf einem Flug mit mehreren Teilstrecken
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.10.2010
[Aktenzeichen: Xa ZR 15/10])
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Dokument-Nr. 25993
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