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Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 22.11.2011
- C-590/10 -
„Führerscheintourismus“: LKW-Fahrerlaubnis setzt wirksame PKW-Fahrerlaubnis voraus
Erlangte tschechische LKW-Fahrerlaubnis läuft bei zuvor nicht anerkannter PKW-Fahrerlaubnis ins Leere
Eine LKW-Fahrerlaubnis baut europarechtlich auf einer PKW-Fahrerlaubnis auf. Ist eine in Tschechien erteilte PKW-Fahrerlaubnis in Deutschland unwirksam, kann also von einer nachträglich in Tschechien erworbenen LKW-Fahrerlaubnis in Deutschland kein Gebrauch gemacht werden. Der formal korrekte Erwerb einer LKW-Fahrerlaubnis in Tschechien führt auch nicht etwa dazu, dass ein Verstoß bei Erteilung der tschechischen PKW-Fahrerlaubnis gleichsam geheilt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall war einem Autofahrer aus dem Bayerischen Wald wegen Alkoholfahrten und anderer Verkehrsdelikte zwischen 1986 und 2002 insgesamt viermal die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Rahmen eines erneuten Erteilungsverfahrens führte eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu einem negativen Ergebnis. Mit weiteren Alkoholfahrten sei zu rechen. Daraufhin wich der Betroffene nach Tschechien aus und erwarb dort im Jahr 2004 eine PKW-Fahrerlaubnis (Klasse B).
Deutschland muss Fahrerlaubnis bei Verstoß gegen Wohnsitzprinzip nicht anerkennen
Die tschechische PKW-Fahrerlaubnis hatte allerdings einen Schönheitsfehler: Im tschechischen
LKW- und PKW-Fahrerlaubnis ohne Gültigkeit
Im Jahr 2008 erwarb der Autofahrer in Tschechien zudem auch eine LKW-Fahrerlaubnis (Klasse C). Diesmal beachteten er und die tschechischen Behörden das Wohnsitzprinzip. Im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online
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Dokument-Nr. 12957
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