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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.03.2013
- T-370/11 -
Beschluss über kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten ab 2013 mit Unionsrecht vereinbar
Polen sah in dem Beschluss zu Unrecht einen Verstoß gegen Vertrag über die Arbeitsweise der EU sowie gegen die Richtlinie
Der Beschluss der Kommission über die kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten ab 2013 ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Betreiber von Industrieanlagen, die Kohle als Brennstoff verwenden, werden durch den Beschluss nicht diskriminiert. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Um Emissionen von
Kommission legt Benchmarks fest
Die Kommission hat daher 2011 einen Beschluss erlassen, der im Wesentlichen die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die in der Richtlinie definierten ortsfesten Anlagen in Handelszeiträumen ab 2013 regelt. Sie hat für jeden Sektor und Teilsektor so genannte
Polen: Beschluss verstößt gegen Richtlinie
Polen war der Auffassung, dass der Beschluss der Kommission sowohl gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als auch gegen die Richtlinie verstoße, und hat deshalb Klage beim Gericht der Europäischen Union erhoben.
Gericht der Europäischen Union weist Klage ab
In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt das Gericht erstens fest, dass der Beschluss eine Maßnahme zur Durchführung der Richtlinie darstellt, die ihrerseits auf der Grundlage der Bestimmungen des AEUV zur
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Gleichbehandlung bei Festlegung der Benchmarks
Das Gericht stellt zweitens fest, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen hat, als sie sich bei der Festlegung der
Unterscheidung der Produkt-Benchmarks kann zur Erhöhung der Emissionen führen
Hierzu führt das Gericht aus, dass eine Unterscheidung der Produkt-Benchmarks nach Maßgabe des verwendeten Brennstoffs den
Wirtschaftliche und soziale Konsequenzen zur CO2-Reduzierung wurden berücksichtigt
Das Gericht stellt drittens fest, dass der angefochtene Beschluss die wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen der Maßnahmen zur CO2-Reduzierung angemessen berücksichtigt. Zum einen werden die anwendbaren Durchführungsbestimmungen ab 2013 schrittweise eingeführt. Da die Anlagen mit hohem CO2-Ausstoß – wie die Anlagen in Polen, die Kohle verwenden – für ihre Produktion viele Zertifikate benötigen, werden sie zunächst mehr kostenlose Zertifikate erhalten, um ihren Bedarf zu decken. Zum anderen hat der Gesetzgeber Mechanismen geschaffen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten mit relativ niedrigem Pro-Kopf-Einkommen und besseren Wachstumschancen dabei zu unterstützen, die CO2-Intensität ihrer Volkswirtschaften bis 2020 zu verringern.
Mitgliedsstaaten werden alle Zertifikate versteigern können
Das Gericht stellt schließlich fest, dass ab 2013 die Versteigerung das Grundprinzip für das System für die Zuteilung von Emissionszertifikaten sein wird. So werden die Mitgliedstaaten alle Zertifikate versteigern können, die nicht
Richtlinie belässt Mitgliedstaaten Handlungsspielraum
Daher weist das Gericht das Argument Polens zurück, der angefochtene Beschluss bewirke eine Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Mitgliedstaaten, in denen in erster Linie Kohle als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online
- BVerwG über grundsätzliche Fragen zur Zuteilung von CO2-Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: 7 C 8.10 - 11.10]) - Steuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel mit etabliertem Umsatzsteuerhinterziehungssystem
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2012
[Aktenzeichen: 1 StR 391/12]) - Emissionshandel gilt auch für Nicht-EU-Fluglinien
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.12.2011
[Aktenzeichen: C-366/10])
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Dokument-Nr. 15187
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