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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23.09.2010
- 425/03 -
EGMR: Ehebruch ist auch im kirchlichen Arbeitsrecht kein Grund für Kündigung eines Kirchenmusikers
Gerichte müssen genau zwischen Rechten beider Parteien abwägen und Art der Tätigkeit berücksichtigen
Einem für Öffentlichkeitsarbeit zuständigen Mitarbeiter bei der Mormonischen Kirche in Europa kann bei anhaltender ehelicher Untreue gekündigt werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen kirchlichen Arbeitgeber wegen eines außerehelichen Verhältnisses des Arbeitnehmers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich zum ersten Mal mit der Kündigung von Kirchenangestellten aufgrund von Handlungen, die dem Privatleben zuzuordnen sind.
Dienstvorgesetzter spricht fristlose Kündigung wegen außerehelichen Verhältnisses zu einer anderen Frau aus
Michael Obst ist deutscher Staatsbürger, 1959 geboren, und lebt in Neu-Anspach. Er wuchs als Mormone auf und heiratete 1980 diesem Glauben entsprechend. Nach einer Reihe von Tätigkeiten in der Mormonenkirche wurde er 1986 deren Gebietsdirektor Öffentlichkeitsarbeit für Europa. Anfang Dezember 1993 wandte er sich mit der Bitte um Rat an seinen zuständigen Seelsorger und vertraute ihm an, dass es mit seiner Ehe seit Jahren bergab gehe und er ein außereheliches Verhältnis mit einer anderen Frau gehabt habe; dem Rat des Seelsorgers folgend sprach er schließlich mit seinem Dienstvorgesetzten über die Angelegenheit. Dieser informierte ihn wenige Tage später über seine
BAG: Kündigung war zur Wahrung der Glaubwürdigkeit für die Kirche notwendig
Michael Obst klagte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt gegen seine Kündigung, die das Gericht mit Urteil vom Januar 1995 für ungültig erklärte. Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte das Urteil zunächst, das Bundesarbeitsgericht hob es aber auf und verwies den Fall zurück. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hatte Michael Obst die aus seinem
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Im Juni 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf sein Grundsatzurteil vom 4. Juni 1985, die Verfassungsbeschwerde Michael Obsts nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Die Beschwerde wurde am 2. Januar 2003 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die Mormonenkirche gab als Drittpartei eine schriftliche Stellungnahme ab.
Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung rechtlich geschützt
Der Gerichtshof hatte darüber zu befinden, ob die von den deutschen Arbeitsgerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 einerseits und den Konventionsrechten der Mormonenkirche andererseits dem Beschwerdeführer einen ausreichenden Kündigungsschutz gewährt hatte. Der Gerichtshof unterstrich, dass die Eigenständigkeit von Religionsgemeinschaften gegen unzulässige staatliche Einmischung nach Artikel 9 (Religionsfreiheit) in Verbindung mit Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) geschützt war.
Mit seinen Arbeitsgerichten und einem für die Überprüfung von deren Entscheidungen zuständigen Verfassungsgericht erfüllte Deutschland im Grundsatz die positive Verpflichtung des Staates gegenüber Klägern in arbeitsrechtlichen Streitfällen. In den beiden vorliegenden Fällen hatten die Beschwerdeführer vor einem Arbeitsgericht geklagt, das dazu befugt war, über die Wirksamkeit ihrer Kündigung nach staatlichem Arbeitsrecht unter Berücksichtigung des kirchlichen Arbeitsrechtes zu entscheiden. Das Bundesarbeitsgericht war zu der Auffassung gelangt, dass die von der Katholischen
EGMR: Gerichte nehmen sorgfältige Abwägung der Interessen vor
Der Gerichtshof stellte fest, dass die deutschen Arbeitsgerichte alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls berücksichtigt und eine sorgfältige Abwägung der Interessen vorgenommen hatten. Sie hatten herausgestellt, dass die Mormonenkirche erst dadurch in die Lage versetzt war, Michael Obst aufgrund von
Beschwerdeführer hätte sich über Unvereinbarkeit des außerehelichen Verhältnisses mit erhöhten Loyalitätspflichten bewusst sein müssen
Die Tatsache, dass die deutschen Gerichte den Interessen der Mormonenkirche nach sorgfältiger Abwägung ein größeres Gewicht eingeräumt hatten als denen Michael Obsts, stand nicht an sich in Konflikt mit der Konvention. Der Gerichtshof fand die Schlussfolgerung der deutschen Gerichte nachvollziehbar, dass die Mormonenkirche Michael Obst keine unannehmbaren Verpflichtungen auferlegt hatte. Da er als Mormone aufgewachsen war, war er sich darüber im Klaren gewesen, oder hätte es sein sollen, welche Bedeutung die eheliche Treue für seinen Arbeitgeber hatte und dass sein außereheliches Verhältnis mit den erhöhten Loyalitätspflichten als Direktor Öffentlichkeitsarbeit für Europa unvereinbar war.
Der Gerichtshof kam einstimmig zu dem Schluss, dass im Fall Obst keine Verletzung von Artikel 8 vorlag.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2010
Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte/ra-online
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.1995
[Aktenzeichen: 2 Ca 402/94] - Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.03.1996
[Aktenzeichen: 7 Sa 719/95] - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.04.1997
[Aktenzeichen: 2 AZR 268/96] - Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27.06.2002
[Aktenzeichen: 2 BvR 356/99]
- LAG Düsseldorf: Kündigung eines katholischen Chefarztes wegen zweiter Eheschließung unwirksam
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2010
[Aktenzeichen: 5 Sa 996/09]) - EGMR: Kündigung von Kirchenangestellten wegen Ehebruchs
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23.09.2010
[Aktenzeichen: 1620/03])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2011, Seite: 878 DVBl 2011, 878 | Europäische Grundrechte-Zeitschrift (EuGRZ)
Jahrgang: 2010, Seite: 571 EuGRZ 2010, 571 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2011, Seite: 277 NZA 2011, 277
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Dokument-Nr. 10306
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