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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2018
- 10 K 112/18 -
Kindergeldanspruch endet nicht bereits mit Bekanntgabe des Abschlussprüfungsergebnisses
Ausbildungsende richtet sich nach Angaben im Ausbildungsvertrag
Absolviert ein Kind eine Ausbildung zur Erzieherin, endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall absolvierte die Tochter der Klägerin eine
Familienkasse fordert Kindergeld ab Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zurück
Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2016 und führt seit dem 9. September 2016 die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Erzieherin". Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt sie eine
Ausbildungsdauer war durch Rechtsvorschrift festgelegt
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin und setzte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2018
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Bekanntgabe der Abschlussprüfungsergebnisse nicht entscheidend: Kindergeldgewährung endet erst mit Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.09.2017
[Aktenzeichen: III R 19/16]) - Anspruch auf Kindergeldbezug erlischt zum Zeitpunkt des im Ausbildungsvertrag genannten Endes
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2016
[Aktenzeichen: 7 K 407/16])
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Dokument-Nr. 26137
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