Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2011
- 3 K 1849/09 -
Selbständiger Dozent kann nur eine Betriebsstätte haben
Finanzgericht erhöht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat für die Streitjahre 2001 bis 2003 entschieden, dass ein selbständiger Dozent nur eine Betriebsstätte haben kann.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist selbständiger Personalberater und daneben als Dozent und Prüfer in verschiedenen Hochschulen tätig.
Finanzamt verneint unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten
Das Finanzamt wertete die Fahrten zwischen dem Büro des Klägers, das sich unter seiner Wohnung im selben Haus befindet und in dem er die Personalberatertätigkeit ausübt, und den jeweiligen Hochschulen jeweils als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als unbeschränkt abzugsfähige
FG: Bei Fahrten zu verschiedenen Hochschulen handele es sich nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß Einkommensteuergesetz
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht und ließ die Aufwendungen als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12853
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12853
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.