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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.09.2019
- 1 K 2144/17 E -
Kosten für "Schulhund" teilweise als Werbungskosten steuerlich absetzbar
Aufteilung der Aufwendungen in privat veranlassten und beruflich veranlassten Anteil erforderlich und möglich
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen so genannten "Schulhund" anteilig von der Steuer absetzen kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Finanzamt leht Werbungskostenabzug ab
Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als
Privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt und erkannte die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als
Gericht schätzt beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes auf 50 %
Das Finanzgericht hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge seien nicht untrennbar. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Finanzgericht Düsseldrf/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27033
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