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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2012
- 2 K 3893/11 E -
FG Düsseldorf zum Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach Einführung der Abgeltungsteuer
Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten kann erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge angewandt werden
Der Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist zulässig. Der im Zuge der Einführung der Abgeltungsteuer ins Gesetz aufgenommene Ausschluss des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten kann erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge angewandt werden. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Zwischen den Beteiligten des zugrunde liegenden Falls war streitig, ob
FG bejaht Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass der Bundesfinanzhof den Abzug nachträglicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Nachträgliche Schuldzinsen als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: IX R 67/10]) - Anfallende Darlehenszinsen nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.03.2010
[Aktenzeichen: VIII R 20/08])
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Dokument-Nr. 15770
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