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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014
- 3 K 2493/12 E -
FG Düsseldorf zur Abzugsfähigkeit der Zivilprozesskosten bei Insolvenz des Prozessgegners
Steuerpflichtiger darf sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf Prozess einlassen
Ob Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, darüber musste nunmehr das Finanzgericht Düsseldorf entscheiden.
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als
Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen
In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als
FG schließt sich geänderter Rechtsprechung des BFH an
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren seien. Voraussetzung sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Der erkennende Senat schließe sich dieser Rechtsprechung - entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des Finanzgerichts Düsseldorf - an.
Kein mutwilliges oder leichtfertiges Einlassen auf das Verfahren feststellbar
In Anwendung dieser Grundsätze seien der Klägerin die
Keine Anwendung der gesetzlichen Neuregelung im Streitfall
Hinweis: Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2014
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ ra-online
- Bundesfinanzhof, laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: VI R 56/14]
- Kosten eines Zivilverfahrens wegen Erbstreitigkeiten nicht abzugsfähig
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2014
[Aktenzeichen: 13 K 3724/12 E]) - Zivilprozesskosten nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastungen einkommensteuerlich absetzbar
(Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 24.09.2012
[Aktenzeichen: 1 K 195/11]) - FG Münster: Strafverteidigerkosten nicht zwingend außergewöhnliche Belastungen
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.08.2011
[Aktenzeichen: 14 K 2610/10])
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Dokument-Nr. 18965
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