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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2012
- 7 K 87/11 E -
"Arbeitsecke" im privaten Wohnbereich nicht abzugsfähig
Selbständiger Arbeitnehmer kann Arbeitsecke nicht im Zuge von Mietaufwendungen als Betriebsausgaben absetzen
Aufwendungen für eine in der eigenen Wohnung zusätzlich neben einem Büroraum eingerichtete "Arbeitsecke" können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lässt nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Beteiligten um die Anerkennung von
Abzug nur bei Arbeitszimmern möglich
Die
Steuervorteil nur für Arbeitszimmer und nicht für Arbeitsecke möglich
Auch die Aufwendungen für die "Arbeitsecke" könnten nicht abgezogen werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG lasse nur den Abzug für ein Arbeitszimmer und nicht für eine Arbeitsecke zu. Dies folge u.a. aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2012
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
- Kein Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer für Lehrer
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10]) - FG Köln: Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar
(Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011
[Aktenzeichen: 10 K 4126/09])
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Dokument-Nr. 14092
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