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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 10.05.2017
- 4 K 73/15 -
Aufzeichnungspflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gelten auch für Landwirtschaft und Gartenbau
Auch in Landwirtschaft- und Gartenbau-Branche müssen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer dokumentiert werden
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die für alle Beschäftigten umfassenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auch für die Branchen gelten, für die ein Tarifvertrag für allgemein anwendbar erklärt worden ist.
Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) vereinbarten Mitte 2014 für die
Finanzgericht bejaht Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber
Das Finanzgericht Hamburg wies nun eine Klage von Landwirten ab, die sich unter Bezugnahme auf das Oberlandesgericht Hamm gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten wehrten. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus
Zuständigkeit für Verfahren gegen Zollbehörden liegt beim Vierten Senat des Finanzgerichts
Der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2017
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24303
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