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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 13.10.2016
- 6 K 20/16 -
Stationierungsflughafen eines Piloten gilt als "erste Tätigkeitsstätte"
Fahrtenaufwendungen sind nicht mehr nach Dienstreisegründsätzen abzugsfähig
Ein Pilot kann für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- und Heimatflughafen seit dem 01.01.2014 nur noch die Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") als Werbungskosten geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Klägerin im vorliegenden Fall war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Flugzeugführer schwerpunktmäßig in einem Flugzeug und damit auswärts tätig. Ein Flugzeug sei nicht ortsfest und damit keine "regelmäßige Arbeitsstätte", wie es das Gesetz für die Anwendung der
Umfang der Vor- und Nachbereitung der Flüge reiche für Bezeichnung als "Tätigkeitsstätte" aus
Das Gericht folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichtes spiele es keine Rolle, dass Luftfahrtunternehmer gesetzlich verpflichtet seien, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet würden. Entscheidend sei, dass die Arbeitgeberin die Zuordnungsentscheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen habe und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf hätte einrichten können. Der Umfang der am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2017
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ ra-online
- Bundesfinanzhof, Entscheidung
[Aktenzeichen: BFH VI R 40/16 (Revisionsverfahren)]
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Dokument-Nr. 23651
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