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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 21.08.2013
7 K 143/08 -

Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritäts­zuschlag für verfassungswidrig

Niedersächsisches Finanzgericht: Festsetzung des Solidaritäts­zuschlags in unterschiedlicher Höhe bei gleichen Sachverhalten nicht gerechtfertigt

Laut des Niedersächsischen Finanzgerichts verstößt der Solidaritäts­zuschlag gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll nun darüber entscheiden, ob die Regelungen im Solidaritäts­zuschlagsgesetz (SolZG) verfassungswidrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34 c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) - wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Bundesverfasungsgericht soll Verfassungswidrigkeit prüfen

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 - Az.: 2 BvL 3/10). Der Vorlagebeschluss des 7. Senats stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2013
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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