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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 27.07.2021
- 10 K 1597/20 -
Eine zusätzlich gezahlte Abfindung nach Wahrnehmung einer „Sprinterklausel“ ist ermäßigt zu besteuern
Auch zusätzlich gezahlte Abfindung erfüllt Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Entschädigung
Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. „Sprinterklausel“ gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht rechtskräftig entschieden
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer
FG: Zusätzlicher Abfindungsbetrag nach Wahrnehmung einer „Sprinterklausel“ ist ermäßigt zu besteuern
Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2021
Quelle: Hessisches Finanzgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30607
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