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Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13.05.2020
- 1 V 1286/20 AO -
Keine Pfändung von Corona-Soforthilfen wegen alter Steuerschulden
Soforthilfe dient ausschließlich der Milderung der finanziellen Notlage durch die Corona-Pandemie
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist.
Dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der
Bank verweigerte die Auszahlung der Corona-Soforthilfe wegen Pfändung alter Steuerschulden
Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen
FG: Kontenpfändung muss bis zum 27.06.2020 ausgesetzt werden
Das FG Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die
Corona-Soforthilfe dient nicht zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2020
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28744
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