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Finanzgericht Münster, Urteil vom 02.07.2013
- 11 K 4527/11 E -
Flugbegleiter können Fahrtkosten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen in voller Höhe geltend machen
Werbungskostenabzug ist nicht auf Entfernungspauschale begrenzt
Bei einer Flugbegleiterin ist der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die so genannte Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor. Die Entscheidung dürfte - ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts - für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft tätig. Sie hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen in Frankfurt
Klägerin verlangt Berücksichtigung von Fahrtkosten pro tatsächlich gefahrenem Kilometer
Das Finanzamt erkannte die
Klägerin übt aufgrund schwerpunktmäßiger Tätigkeit im Flugzeug so genannte Auswärtstätigkeit aus
Das Finanzgericht Münster gab der Klägerin Recht - sowohl in Bezug auf die
Flugbegleiterin darf Kosten für häusliches Arbeitszimmer geltend machen
Erfolgreich war die Klägerin auch in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Diese hatte das Finanzamt nicht anerkannt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung stehe. Auch dies sah das Finanzgericht Münster anders. Er war davon überzeugt, dass der Klägerin kein "anderer Arbeitsplatz" für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere der im Rahmen der Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete so genannter Briefing-Raum sei kein "anderer Arbeitsplatz".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 16389
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