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Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.07.2016
14 K 1370/12 E,G -

Gewinne aus Turnierpokerspielen sind als gewerbliche Einkünfte anzusehen

Pokerspieler erfüllt durch Teilnahme an Turnieren und Cash Games sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sogenannten Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können. Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.

Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgingen. Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2016
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 23379 Dokument-Nr. 23379

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