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Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.01.2020
- 7 K 2740/18 E -
Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen im Garten führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen
Umbauarbeiten müssen für Anspruch auf Erstattung existenznotwendigen Wohnbedarf betreffen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Anlage eines rollstuhlgerechten Weges im Garten eines Einfamilienhauses nicht zwangsläufig sind, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Eheleute, die ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten bewohnen. Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weswegen für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem
Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite dient nicht dem existenznotwendigen Wohnbedarf
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit dem Hauptantrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass grundsätzlich zwar auch das Hausgrundstück mit Garten zum existenziell notwendigen Wohnbereich gehöre. Abzugsfähig seien allerdings nur solche Aufwendungen, die den Zugang zum Garten und damit die Nutzung des Gartens dem Grunde nach ermöglichen. Diese Möglichkeit bestehe im Streitfall aufgrund der vorhandenen Terrasse auf der Rückseite des Einfamilienhauses. Demgegenüber diene die Verbreiterung des Weges auf der Vorderseite zum Anbau von Pflanzen lediglich einer Freizeitaktivität, die nicht den existenznotwendigen Wohnbedarf betreffe.
Dem Hilfsantrag, für 20 % der Lohnkosten die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG zu gewähren, gab das Finanzgericht statt. Es hat ferner die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2020
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
- Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.06.2015
[Aktenzeichen: VI R 30/14]) - Kosten für behindertengerechten Umbau einer Dusche können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015
[Aktenzeichen: 1 K 3301/12])
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Dokument-Nr. 28452
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