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Finanzgericht Münster, Urteil vom 31.08.2010
- 9 K 3466/09 K, G -
FG Münster stellt klare Regeln für dauernde Wertminderung bei Aktien auf
Bei gesunkenem Kurswert unter Anschaffungskosten ohne Anhaltspunkte für baldigen Kursanstieg ist von voraussichtlich dauernder Wertminderung auszugehen
Sinkt der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten und liegen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, ist grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im Streitfall hielt die Klägerin
FA: Teilwertabschreibung setzt Senkung des Kurses um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten voraus
Das Finanzamt erkannte die Abschreibung nicht an. Es berief sich dabei insbesondere auf eine allgemeine Verwaltungsanweisung, nach der eine
FG: Teilwertabschreibung kann auf Kursentwicklung gestützt werden, wenn Börsenkurs um mehr als 20 % unter Kurs bei Wertpapiererwerb liegt
Das Finanzgericht Münster sah dies anders und gab der Klage teilweise statt. Sei der Kurswert einer Aktie zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken und lägen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anhaltspunkte für einen alsbaldigen Kursanstieg vor, so sei grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2010
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 10498
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