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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2011
- 2 K 1277/10 -
FG Rheinland-Pfalz: Auffälligkeiten beim "Chi-Test" sind allein kein Grund für Beanstandung der Buchführung
Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit des Kassenprogramms muss vom Finanzamt erbracht werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob Auffälligkeiten bei dem so genannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung – und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns – berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.
Mit dem so genannten „Chi-Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.
Finanzamt bemängelt Führung der Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen
Im zugrunde liegenden Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer, bzw. das
Klage der Salonbesitzerin vor dem Finanzgericht erfolgreich
Die Klage, mit der die Klägerin u.a. vorgetragen hatte, der Prüfer habe keine Beweise für eine
Chi-Test allein nicht geeignet, um Beweise für nicht ordnungsgemäße Buchführung zu erbringen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 12503
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