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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.08.2015
- 3 K 1544/13 -
Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden kann nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden
Nicht genutzter Arbeitsplatz am Ort des Arbeitgebers aus privaten Gründen bleibt steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wohnt im Landkreis Bernkastel-Wittlich und ist bei einer Verwaltungsbehörde beschäftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Telearbeit, um weiterhin in Vollzeit arbeiten und dennoch ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen zu können. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. Dort nutzte sie ihre private Büroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen für den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten.
Finanzamt versagt Abzug von Werbungskosten für häusliches Arbeitszimmer
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 machte die Klägerin die Aufwendungen für ihren
Klägerin stand Arbeitsplatz im Verwaltungsgebäude des Arbeitsgebers zur Verfügung
Zur Begründung verwies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach die Aufwendungen für einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2015
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz oder Telearbeitsplatz können abzugsfähig sein
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014
[Aktenzeichen: VI R 37/13 und VI R 40/12]) - Aufwendungen für Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als Werbungskosten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2006
[Aktenzeichen: VI R 21/03])
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Dokument-Nr. 21598
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