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Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014
- VI R 37/13 und VI R 40/12 -
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz oder Telearbeitsplatz können abzugsfähig sein
Bundesfinanzhof zu den Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes zu beschäftigen.
Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze).
Finanzamt lässt Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer unberücksichtigt
Das Finanzamt berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt.
BFH: Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind
Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen so genannten
Finanzgericht bejaht unbeschränkten Abzug der Kosten für häusliches Arbeitszimmer
Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der
BFH verneint Abzugsfähigkeit - Arbeitsplatz stand an Dienststelle jederzeit zur Verfügung
Der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der vom Kläger genutzte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Aufwendungen für Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als Werbungskosten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2006
[Aktenzeichen: VI R 21/03]) - Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2013
[Aktenzeichen: 10 K 822/12 E]) - Häusliches Arbeitszimmer stellt für Hochschullehrer und Richter nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.12.2011
[Aktenzeichen: VI R 71/10 und VI R 13/11 (Urteil v. 08.12.2011)])
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 29, Anmerkung: 5, Autor: Heinrich Weber-Grellet jurisPR-ArbR 29/2014, Anm. 5, Heinrich Weber-Grellet | juris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR)
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 29, Anmerkung: 6, Autor: Heinrich Weber-Grellet jurisPR-ArbR 29/2014, Anm. 6, Heinrich Weber-Grellet | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2142 NJW 2014, 2142 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2143 NJW 2014, 2143
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Dokument-Nr. 19323
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