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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2017
- 4 K 2296/15 -
Kindergeld kann ausnahmsweise vorrangig Großeltern und nicht Eltern zustehen
Überwiegender Aufenthaltsort und hauptsächlich betreuende Personen entscheidend für Zuweisung des Kindergeldes
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Großeltern für ihr Enkelkind auch dann Kindergeld erhalten können, wenn Mutter und Kind zwar aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt bis Mai 2015 für seine drei Kinder und für seine Enkeltochter
Im Mai 2015 zog die Tochter mit dem Enkelkind in eine eigene Wohnung. Da die Tochter noch studierte, wurde sie vom Kläger und seiner Ehefrau in der Betreuung und Erziehung des Kindes bzw. Enkelkindes unterstützt. Befand sich das Enkelkind nicht im Kindergarten, wurde es von der Mutter und/oder dem Kläger bzw. seiner Ehefrau betreut und versorgt. Außerdem übernachtete das Kleinkind an mehreren Tagen pro Woche in der Wohnung des Klägers in einem eigenen Zimmer.
Familienkasse stellt Kindergeldzahlung ein
Die (für
Enkelkind hat mit deutlich überwiegendem Gewicht Lebensmittelpunkt weiterhin bei Großeltern
Der Kläger legte erfolglos Einspruch ein und erhob dann Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Das Gericht gab der Klage statt und lies die Revision nicht zu, weil es nach der Befragung der Ehefrau des Klägers und der Kindesmutter als Zeugen die Überzeugung gewonnen hatte, dass das Enkelkind mit deutlich überwiegendem Gewicht weiterhin in den Haushalt des Klägers aufgenommen sei und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Dabei seien - so das Gericht - insbesondere folgende Umstände entscheidend:
Kind wird in deutlich überwiegendem Umfang von Großeltern betreut
Das Enkelkind habe seit der Geburt (März 2013) im gemeinsamen Haushalt des Klägers mit seiner Ehefrau und der jungen alleinstehenden Kindesmutter sowie deren Geschwistern gelebt. Dabei sei zwischen den
Großvater hätte bei Aberkennung des Kindergeldes geringeren Familienzuschlag erhalten
Im vorliegenden Fall war die Frage, ob der Kläger oder seiner Tochter (vorrangig) kindergeldberechtigt ist, deshalb von entscheidender Bedeutung, weil der Kläger als Teil seiner Beamtenbesoldung einen sogenannten "Familienzuschlag" erhielt, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf
Dies erklärt, weshalb der Kläger geklagt hat bzw. hat klagen müssen, obwohl er sich mit seiner Tochter (im Innenverhältnis) wohl einig war. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall allerdings von dem weit häufigeren Fall, dass sich die potentiell Berechtigten nämlich nicht einig sind, wem der Anspruch auf
Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt
Nach den Vorschriften des Kindergeldrechts (§§ 62 ff. Einkommensteuergesetz - EStG) ist grundsätzlich jeder Elternteil für das leibliche Kind kindergeldberechtigt. Auch
- Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner
- Bei getrennt lebenden
- Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und
- Liegt dagegen - wie hier ab Mai 2015 (Auszug der Kindesmutter) - kein gemeinsamer Haushalt von Eltern/Elternteil und
Die Entscheidung, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat, muss die dafür kraft Gesetzes zuständige Familienkasse (nicht das Familiengericht) treffen. Im Streitfall entscheidet daher das Finanzgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 25034
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