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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2013
- 5 K 1261/12 -
Aufwendungen für die Fortbildung in einer Pseudowissenschaft können nicht als Werbungskosten zu berücksichtigt werden
Geltend gemachte Kosten sind gemischte Aufwendungen bei denen die private Veranlassung die berufliche Veranlassung deutlich überwiegt
Aufwendungen eines Bankbetriebswirts für die Fortbildung in "Psycho- und Pathophysiognomik" (Versuch, von physiologischen Merkmalen wie Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf die seelischen Eigenschaften eines Menschen, insbesondere dessen Charakterzüge und/oder Temperament zu schließen) können nicht als Werbungskosten zu berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Der verheiratete und bei einer Bank beschäftigte Kläger des zugrunde liegenden Falls machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Kosten für die Fortbildung in "Psycho- und Pathophysiognomik" in Höhe von rund 1.800 Euro (Seminargebühren, Übernachtungskosten, Fahrtkosten usw.) als
Finanzamt: Aufwendungen für Pseudowissenschaft sind überwiegend privat veranlasst
Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Psycho- und Pathophysiognomik um eine Pseudowissenschaft handle und dass die geltend gemachten Aufwendungen überwiegend privat veranlasst seien.
Überwiegend berufliche Bedeutung der Seminare wurde nicht plausibel nachgewiesen
Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unbegründet ab. Das Gericht hielt die Auffassung des beklagten Finanzamtes für zutreffend, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um gemischte Aufwendungen handle, bei denen die private Veranlassung die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 16135
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