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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.06.2013
5 K 1261/12 -

Aufwendungen für die Fortbildung in einer Pseudowissenschaft können nicht als Werbungskosten zu berücksichtigt werden

Geltend gemachte Kosten sind gemischte Aufwendungen bei denen die private Veranlassung die berufliche Veranlassung deutlich überwiegt

Aufwendungen eines Bankbetriebswirts für die Fortbildung in "Psycho- und Pathophysiognomik" (Versuch, von physiologischen Merkmalen wie Körperbau, Schädelform und Gesichtszügen auf die seelischen Eigenschaften eines Menschen, insbesondere dessen Charakterzüge und/oder Temperament zu schließen) können nicht als Werbungskosten zu berücksichtigt werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Der verheiratete und bei einer Bank beschäftigte Kläger des zugrunde liegenden Falls machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Kosten für die Fortbildung in "Psycho- und Pathophysiognomik" in Höhe von rund 1.800 Euro (Seminargebühren, Übernachtungskosten, Fahrtkosten usw.) als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er aus, dass er seit sechs Jahren für die Auswahl der Auszubildenden verantwortlich sei. Auf Veranlassung seines Arbeitgebers habe er bereits eine Ausbildung zum diplomierten systemischen Coach absolviert. Da ihm diese Kenntnisse überaus hilfreich gewesen seien, habe er sein psycho- und pathophysiognomisches Wissen später weiter vertieft. Auch diese Kosten habe sein Arbeitgeber teilweise übernommen. Der Besuch der Fortbildungskurse im Streitjahr 2009 sei daher ebenfalls beruflich veranlasst und die entsprechenden Kosten abzugsfähig.

Finanzamt: Aufwendungen für Pseudowissenschaft sind überwiegend privat veranlasst

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Psycho- und Pathophysiognomik um eine Pseudowissenschaft handle und dass die geltend gemachten Aufwendungen überwiegend privat veranlasst seien.

Überwiegend berufliche Bedeutung der Seminare wurde nicht plausibel nachgewiesen

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als unbegründet ab. Das Gericht hielt die Auffassung des beklagten Finanzamtes für zutreffend, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um gemischte Aufwendungen handle, bei denen die private Veranlassung die berufliche Veranlassung deutlich überwiege. An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre - so das Gericht - bestehe für den Steuerpflichtige ein Anreiz, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Eine (überwiegende) berufliche Bedeutung der Seminare, die auch von der Ehefrau des Klägers besucht worden seien, habe der Kläger nicht nachweisen können. Er habe die Veranstaltungen mit dem Titel "Selbstverwirklichungswille" und "Einfühlsames Erfragen der Anlagen, um Gesundheit und Krankheit zu erkunden" vor allem aus privaten Gründen besucht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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