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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2012
- 5 K 2017/10 -
Mietkosten für ungenutzte Mietwohnung nach Unterbringung in Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Berücksichtigung der Mietzahlung als außergewöhnliche Belastung würde ungerechtfertigte Doppelbegünstigung bewirken
Wird eine Mietwohnung gekündigt, weil der Mieter in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, können die Mietzahlungen für die Monate der einzuhaltenden Kündigungsfrist nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Die im Jahre 1926 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 Aufwendungen für die Weiterzahlung der
Finanzamt verneint Mietkosten als außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzamt berücksichtigte zwar die (von dritter Seite nicht erstatteten und die zumutbare Eigenbelastung übersteigenden) Heimkosten, nicht hingegen die Mietzahlungen als
Kosten der Heimunterbringung sind um ersparte Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu kürzen
Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte die Auffassung des Finanzamtes und führte zur Begründung aus, die Kosten für den krankheitsbedingten Aufenthalt im Alten- bzw. Pflegeheim stellten zwar eine
Finanzamt kürzte Heimkosten zu Recht nicht um Haushaltsersparnis
Auch im Streitfall habe daher das beklagte Finanzamt zu Recht keine Kürzung der Heimkosten um die Haushaltsersparnis vorgenommen. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Berücksichtigung der Mietzahlung für den Monat Dezember 2009 als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 15109
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