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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011
- 6 K 2137/10 -
FG Rheinland-Pfalz: Keine Betriebsausgaben für Luxushandy
Auch Zahnarzt braucht für Erreichbarkeit kein Luxushandy – "Normales" Mobiltelefon ausreichend
Ein Zahnarzt kann ein rund 5.200 Euro teures Luxushandy nicht als Betriebsausgabe in seiner Einkommenssteuererklärung absetzen. Ein hochwertiges Telefon eines Luxusherstellers mit Eigenschaften, die über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehen, ist bei einem Zahnarzt nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären und zudem unangemessen. Die entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Kläger im hiesigen Rechtsstreit ist ein
Luxushandy für Geschäftserfolg nicht bedeutend
Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als
Handy passe zur Ausstattung der Praxis
Die angestrengte Klage begründete der Kläger u.a. damit, dass er darauf geachtet habe, ein widerstandsfähiges
FG: Handy ja - Luxushandy nein
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, bei Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Verkehrsauffassung als
Mobiltelefon passe zur Ausstattung kein Grund - Handy kann nicht bei Behandlung helfen
Im Hinblick auf die vorgetragene hochwertige Praxisausstattung entfalte das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2011
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 12071
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