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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011
- 6 K 2137/10 -
FG Rheinland-Pfalz: Keine Betriebsausgaben für Luxushandy
Auch Zahnarzt braucht für Erreichbarkeit kein Luxushandy – "Normales" Mobiltelefon ausreichend
Ein Zahnarzt kann ein rund 5.200 Euro teures Luxushandy nicht als Betriebsausgabe in seiner Einkommenssteuererklärung absetzen. Ein hochwertiges Telefon eines Luxusherstellers mit Eigenschaften, die über die bloße Funktionsfähigkeit als Telefon hinausgehen, ist bei einem Zahnarzt nicht allein durch betriebliche Notwendigkeiten zu erklären und zudem unangemessen. Die entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Kläger im hiesigen Rechtsstreit ist ein Zahnarzt, der in seiner Einkommensteuererklärung 2007 eine zeitanteilige AfA (Absetzung für Abnutzung) in Höhe von 289 Euro für ein am 5. November 2007 zum Preis von 5.200 Euro gekauftes Handy (Abschreibungszeitraum 3 Jahre) als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend gemacht hat (Berechnung: 5.200:36x2=289). Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon der Marke V, einem Hersteller von Luxus-Mobiltelefonen. Die Telefone dieses Herstellers sind nicht zuletzt durch die Verwendung von Edelmetallen wie Gold oder Platin und innovativen Werkstoffen wie Liquidmetallen, Diamanten,... Lesen Sie mehr
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