Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GRUR-RR 2013, 102
Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR),
Jahrgang: 2013, Seite: 102
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GRUR-RR 2013, 102:
Landgericht Köln, Urteil vom18.12.2012
- 33 O 803/11 -
In Goldfolie eingepackter "Lindt Teddy" verstößt gegen deutsche Wortmarke "Goldbären"
Ein Verstoß gegen die Kollision einer Wort- und Bildmarke ist möglich, wenn nicht nur eine Übereinstimmung im Motiv liegt, sondern das Wort die naheliegende ungezwungene und erschöpfende Benennung des konkreten Bildes ist. Somit stellt die weitere Verbreitung des sog. "Lindt-Teddys" einen Verstoß gegen die deutsche Wortmarke "HARIBO" dar, denn für das Schokoladenprodukt der Beklagten ist nicht dessen offizieller Name „Lindt Teddy“, sondern die Bezeichnung „GOLDBÄR“ die für den Verbraucher naheliegende ungezwungene und erschöpfende und gleichsam einprägsame Betitelung. Dies entschied das Landgericht Köln. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GRUR-RR 2013, 102 wird teils auch als „GRUR-RR 13, 102“, „GRUR-RR 2013, S. 102“ oder „GRUR-RR 13, S. 102“ zitiert.