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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 13.07.2018
- T-733/16, T-745/16, T-751/16, T-757/16, T-758/16, T-768/16 -
EuG: Zu Unrecht Ausnahmen bei Berechnung der Verschuldungsquote versagt
Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler durch EZB
Die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB), mit denen sechs französischen Kreditinstituten das Recht versagt wurde, bestimmte Risikopositionen im Zusammenhang mit französischen Sparbüchern bei der Berechnung der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen, für nicht erklärt. Dies hat das Gericht der Europäischen Union in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Finanzkrise von 2008 hat gezeigt, dass einige Kreditinstitute einen zu großen Teil ihrer Investitionen durch Verschuldung statt durch Eigenmittel finanziert hatten. Dieser Mangel an Eigenmitteln führte dazu, dass einige Banken ihre Vermögenswerte dringend veräußern mussten, was die Wirkungen der Finanzkrise verstärkte.
Beurteilung der Eigenmittelausstattung durch Verschuldungsquote
Um einen besseren Überblick über die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute zu ermöglichen, beschloss der europäische Gesetzgeber, ein neues Instrument zur Beurteilung ihrer Ausstattung zu schaffen, nämlich die
Ausnahmeregelung für bestimmte Risikopositionen eingefügt
Allerdings wurde in die Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute eine Ausnahmeregelung eingefügt, nach der die zuständigen Behörden, darunter die
Sechs Kreditinstitute beantragen Ausnahmen für Risiken aus Sparbüchern
Sechs französische Kreditinstitute, die der Direktaufsicht durch die EZB unterliegen, stellten bei dieser den Antrag, bei der Berechnung der
EZB verwehrt Genehmigungen
Mit Beschlüssen vom 24. August 2016 verwehrte die EZB die Genehmigung, die gegenüber der CDC bestehenden Risikopositionen, die sich aus den auf den drei oben genannten Sparbüchern angelegten Beträgen ergaben, bei der Berechnung der
Gericht bestätigt Möglichkeit einer Ermessensentscheidung durch die EZB
Das Gericht erklärt die Beschlüsse der EZB für nichtig. Es bestätigt zunächst, dass es, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung der in Rede stehenden Nichtberücksichtigung erfüllt sind, im Ermessen der EZB steht, ob sie diese Nichtberücksichtigung tatsächlich genehmigt. Dass ein solches Ermessen besteht, ergibt sich nämlich eindeutig aus dem Wortlaut der Verordnung und erklärt sich damit, dass es der EZB gestattet sein muss, eine Abwägung anhand der Besonderheiten jedes Einzelfalls vorzunehmen, und zwar zwischen einerseits dem Erfordernis, den Grundgedanken der
Beurteilungsfehler durch EZB bei Ermessensausübung
Sodann prüft das Gericht, ob der EZB bei der Ausübung ihres Ermessens ein
Anpassungsfrist kein Liquiditätsrisiko
Das Gericht ist zudem der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass sich die mit einer übermäßigen Verschuldung verbundenen Risiken im Fall einer unzureichenden Liquidität verwirklichen, der grundsätzliche Standpunkt der EZB, dass sich aufgrund der Anpassungsfrist(d.h. der zwischen den Anpassungen der jeweiligen Positionen der betroffenen Kreditinstitute und der CDC liegenden Frist) die mit einer übermäßigen Verschuldung verbundenen Risiken eher verwirklichen könnten, obwohl die EZB einräumt, dass diese Anpassungsfrist kein Liquiditätsrisiko begründe, aufgrund seiner Allgemeinheit und angesichts des Fehlens einer detaillierten Prüfung der typischen Merkmale der regulierten Spareinlagen als offensichtlich fehlerhaft anzusehen ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ ra-online
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Dokument-Nr. 26180
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