Hier beginnen die Informationen zu dieser Fundstelle:
Fundstelle: GuT 2012, 359
Zeitschrift: Gewerbemiete und Teileigentum (GuT),
Jahrgang: 2012, Seite: 359
Folgende Entscheidung erbingt den Nachweis für die Fundstelle
GuT 2012, 359:
Bundesgerichtshof, Urteil vom11.07.2012
- VIII ZR 138/11 -
Mietern kann auch bei Irrtum über Ursache für Mietmangel und Mietminderung fristlos wegen Mietrückstands gekündigt werden
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet. Lesen Sie mehr
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Die Fundstelle GuT 2012, 359 wird teils auch als „GuT 12, 359“, „GuT 2012, S. 359“ oder „GuT 12, S. 359“ zitiert.