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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2006
- 2 TG 2606/05 -
Zuviel LKW-Lärm - Betreiber einer Tank- und Rastanlage muss Teilsperrung einer Bundesstraße für den LKW-Durchgangsverkehr hinnehmen
Teilsperrung der B 27 für den Lkw-Durchgangsverkehr bestätigt
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betreiber einer Tank- und Rastanlage das seit dem 5. August 2005 bestehende Fahrverbot für den Lkw-Durchgangsverkehr über 3,5 t auf dem 118 km langen Teilstück der B 27 zwischen den Anschlussstellen Fulda-Nord (A 7) und Friedland (A 38) hinnehmen muss.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat damit im Beschwerdeverfahren eine gleich lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel vom September 2005 im Ergebnis bestätigt (VG Kassel: Kein Rechtsanspruch auf Aufhebung der LKW-Sperrung).
Der Betreiber der speziell auf den Lkw-Verkehr ausgerichteten Tank- und Rastanlage hatte geltend gemacht, die auf ein Jahr befristete Teilsperrung der B 27 führe zu erheblichen Umsatzeinbußen und gefährde Arbeitsplätze. Nach Auffassung des 2. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs besteht jedoch aus diesen Gründen derzeit kein Anspruch auf Aufhebung des angeordneten Fahrverbots. Das Gericht führt hierzu in seinem Beschluss aus, die Straßenverkehrsordnung ermächtige die zuständigen Behörden Verkehrsverbote auch "zur Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe" sowie "zur Erprobung geplanter verkehrsregelnder Maßnahmen" zu erlassen. Ein triftiger Grund für die grundsätzlich auf ein Jahr beschränkte Erprobung des angeordneten Verkehrsverbotes sei darin zu sehen, dass die B 27 wegen Umgehung der Autobahn-Maut seit dem 1. Januar 2005 mit zusätzlichem Schwerverkehr belastet sei, dessen Umfang ermittelt werden müsse, um auf gesicherter Erkenntnisgrundlage anschließend entscheiden zu können, ob ein auf Dauer angelegtes Lkw-Fahrverbot aus Lärmschutzgründen in Betracht komme.
Ungewiss ist nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hingegen, ob die bislang vorliegenden Erkenntnisse der Straßenverkehrsbehörde über die Belastung der B 27 zwischen den Autobahnanschlussstellen Fulda-Nord (A 7) und Friedland (A 38) nach der Einführung der Autobahn-Maut sowie über den auf die Nord-Süd-Autobahn zu verlagernden Schwerverkehrsanteil ein solches Verbot auf Dauer rechtfertigen können. Insbesondere erscheine nach dem zurzeit verfügbaren Datenmaterial zweifelhaft, ob das streitige Fahrverbot geeignet und erforderlich ist, um eine von der Wohnbevölkerung wahrnehmbare Verringerung des Verkehrslärms auf der B 27 zu erreichen. Außerdem weist der Hessische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die gegenwärtig noch nicht abschließend zu beantwortende Frage zu beachten sei, ob das angeordnete Fahrverbot auf einer Streckenlänge von 118 km mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zurzeit sind beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof weitere Beschwerdeverfahren von Speditionsunternehmern gegen Lkw-Fahrverbote anhängig, die neben der B 27 auch die B 7 betreffen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2006
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichts vom 20.01.2006
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Dokument-Nr. 1758
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