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Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.07.2011
- 17 Sa 153/11 -
Fristlose Kündigung nach privater Diensthandynutzung
Unerlaubte private Nutzung eines Diensthandys rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung
Wer sein Diensthandy für private Gespräche nutzt, obwohl diese vom Arbeitgeber nicht gestattet wurden, kann fristlos gekündigt werden. Eine vorherige Abmahnung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen hervor.
Ein Hubwagenfahrer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro nutze sein ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestelltes Handy privat im Urlaub und verursachte damit Kosten in Höhe von 560 Euro. Der
Private Handynutzung war unter gesonderter Nummer möglich
Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern Handys zur Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig war die
Versehentliche Nutzung der Dienstnummer
Der
Vertrauensverlust des Arbeitgebers begründet außerordentliche Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Hessen bestätigte die Wirksamkeit der
286 Telefongespräche in wenigen Tagen geführt
Die Behauptung des Mannes, er habe versehentlich die falsche Pin-Nummer eingegeben, bezeichnete das Gericht als reine Schutzbehauptung. Dies zeige sich daran, dass es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe. Auch für die Jahre zuvor konnten zahlreiche Auslandsgespräche auf den Abrechnungen des Mannes wiedergefunden werden. Dabei habe die Anzahl der Telefonate, die innerhalb weniger Tage stattfanden, zwischen 113 und 286 gelegen. Hierbei könne nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Hessen (vt/st)
- Arbeitsgericht Frankfurt erklärt Kündigung trotz 16.000 privater SMS vom Diensthandy für ungültig
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2010
[Aktenzeichen: 24 Ca 1697/10]) - Private Telefonate mit einem Diensthandy – Bundeswehr darf Übernahme einer Zeitsoldatin als Berufssoldatin verweigern
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.2011
[Aktenzeichen: 2 K 405/11.KO])
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Dokument-Nr. 12849
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