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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2010
- 2 Sa 422/10 -
Kunden-Bonuspunkte auf Teilnahmekarte des Kollegen gebucht – Fristlose Kündigung eines Tankstellenmitarbeiters unwirksam
Vorherige Abmahnung hätte voraussichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten unterbunden
Der Missbrauch von Bonuspunkten durch einen Mitarbeiter kann nicht immer ohne Abmahnung zum Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen. Dies entschied das Hessische Landesarbeitsgericht.
Hintergrund des Rechtsstreits war das Verhalten eines seit ca. 2 Jahren in einem Tankstellenbetrieb beschäftigten Mitarbeiters. Der Betrieb nahm an einem EDV-unterstützten Punkteprogramm teil, das es Kunden ermöglichte, für ihren Benzineinkauf Punkte auf ihrer Kundenkarte zu sammeln. Der Mitarbeiter verbuchte während einer Schicht in drei Fällen Umsätze von Kunden, die getankt und nicht an dem Programm teilgenommen hatten, in Höhe insgesamt ca. 230 Euro auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen. Nachdem der
Verhalten des Mitarbeiters rechtfertigt Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil der Klage stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Auch nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts war das Verhalten des Mitarbeiters nicht geeignet, die
Verhalten des Mitarbeiters ist durchaus als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen
Zwar folgte das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitgebers, dass das Verhalten des Mitarbeiters, Tankbeträge fremder Kunden auf der Kundenkarte eines Kollegen zu verbuchen als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen sei. Zielsetzung von Kundenbindungssystemen sei es, ohne dass es hierbei auf deren nähere Ausgestaltung (Klebemärkchen, elektronische Punktesammlung auf einer Kundenkarte) ankomme, Kunden an das Unternehmen zu binden. Der Kunde solle mittels der durch das Bonussystem erreichbaren Vorteile weitere Umsätze im Unternehmen und nicht bei Konkurrenzunternehmen tätigen. Nur hierfür sei der
Mitarbeiter bestreitet über Konsequenzen eines missbräuchlichen Verhaltens belehrt worden zu sein
Allerdings hielt die Berufungskammer - ebenso wie schon das Arbeitsgericht - eine
Auf Abmahnung hätte nicht verzichtet werden dürfen
Im Hinblick auf das vom Kläger gezeigte Fehlverhalten habe auch nicht auf eine
Uneinsichtige Fortsetzung des Fehlverhaltens bei erfolgter Abmahnung unwahrscheinlich
Auch wenn die Zweckrichtung des Bonussystems es selbstverständlich mache, dass keine fremden Kundenumsätze auf eigene Karten bzw. Karten von Arbeitskollegen gutgeschrieben werden dürften, wäre im Hinblick auf die nach dem System teilweise zulässigen Umbuchungen eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2009
[Aktenzeichen: 21 Ca 5136/09]
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Dokument-Nr. 10802
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