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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2010
- 7 Sa 1586/09 -
Videoüberwachung am Arbeitsplatz stellt schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts dar
Hessisches Landesarbeitsgericht verpflichtet Arbeitgeber zur Entschädigungszahlung
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 Euro verurteilt, da er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte.
Die 24-jährige kaufmännische Angestellte des zugrunde liegenden Falls arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der
Arbeitgeber verteidigt Kameraüberwachung mit Sorge um Mitarbeiter aufgrund vorausgegangener Übergriffe auf Angestellte
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Der
Zahlung einer Entschädigung des Arbeitgebers in Höhe von 7.000 Euro als Wiedergutmachung für schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung gerechtfertigt
Dennoch, so argumentierte das Hessische Landesarbeitsgericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2011
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online
- Arbeitsgericht Wetzlar, Urteil vom 01.09.2009
[Aktenzeichen: 3 Ca 211/08]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2011, Seite: 182 ITRB 2011, 182 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 346 MMR 2011, 346
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Dokument-Nr. 10946
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