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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.10.2006
- 7 Sa 1961/05 -
Eishockeyverein muss Torschussprämie an Spieler auszahlen
Unklare Auslegung im Prämienvertrag geht zu Lasten des Arbeitgebers
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine unklare Regelung im Arbeitsvertrag über die Zahlung einer Torschussprämie im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers als Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszulegen sei.
Dem Klageverfahren lag der Arbeitsvertrag eines Eishockeyspielers zugrunde, der vorsah, dass "beim Schießen von 6 Toren … in der Meisterschaftsrunde" eine Prämie von € 5.000,00 gezahlt werden sollte. In der maßgeblichen Spielsaison erreichte die Mannschaft des beklagten Arbeitgebers nicht die so genannte Play-Off-Runde. In der regulären Punkterunde schoss der klagende Spieler, der als Stürmer eingesetzt war, mindestens sechs Tore. Mit seiner Zahlungsklage forderte er von dem Arbeitgeber die Torschussprämie. Er vertrat die Auffassung, dass mit der "Meisterschaftsrunde" die gesamte Punkterunde um die deutsche Eishockeymeisterschaft gemeint sei. Der Arbeitgeber meinte hingegen, diese Vertragsklausel beziehe sich allein auf die "Play-Off-Runde", so dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei. Es sei geradezu widersinnig, für einen Stürmer bereits bei sechs erzielten Toren in der Punkterunde eine Prämie zu zahlen, die ja Anreiz für mehr Leistung darstellen sollte. Ein durchschnittlicher Stürmer schieße in der Punkterunde 20 bis 22 Tore. Daraus folge, dass ein Bonusanspruch nur dann hätte entstehen sollen, wenn der Spieler die besagten sechs Tore in der "Play-Off-Runde" geschossen hätte, die allerdings nicht erreicht wurde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Arbeitgebers hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts war der Arbeitgeber zur Zahlung der Torschussprämie von € 5.000,00 verpflichtet.
Das Berufungsgericht konstatierte, dass eine Quote von sechs Toren in der Punkterunde keine erhebliche Leistung für einen Eishockeystürmer darstelle, die an sich Anlass geben sollte, einen Bonus in Höhe von € 5.000,00 zuzusagen. Andererseits sei die Auslegung des beklagten Arbeitgebers, dass es sich bei der "Meisterschaftsrunde" um die "Play-Off-Runde" handele, keineswegs zwingend. Dies folge schon daraus, dass ausdrücklich für das "Erreichen der Play-Off-Runde" dem klagenden Arbeitnehmer eine andere Prämie zugesagt, der Begriff also in anderem Zusammenhang im Vertrag ausdrücklich verwendet worden sei. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber über seine Homepage Dauerkarten für "alle Heimspiele der DEL-Meisterschaftsrunde" anbiete.
Außerdem schien dem Berufungsgericht auch das vom klagenden Spieler genannte Motiv für die entsprechende Vertragsregelung, nämlich eine indirekte Erhöhung des sicher zu zahlenden Entgelts, durchaus plausibel.
Damit bleibe es bei den bereits vom Arbeitsgericht festgestellten Zweifeln bei der Auslegung des im Arbeitsvertrags verwendeten Begriffs, die zur Anwendung der Regelung des § 305 c Abs. 2 BGB führe. Hiernach gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also des beklagten Arbeitgebers. Denn dass es sich bei der Vereinbarung der Parteien um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB gehandelt habe, sei nie bestritten worden.
Vorinstanz
Arbeitsgericht Kassel vom 4. Oktober 2005 - 6 Ca 269/05
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des LAG Hessen vom 05.12.2006
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Dokument-Nr. 3455
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