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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.11.2016
- L 1 KR 157/16 -
Busfahrer ohne eigenen Bus ist als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig
Busunternehmen muss Versicherungsbeiträge nachzahlen
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Als Beschäftigung gilt die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation. Busfahrer ohne eigenen Bus sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren beschäftigte ein Reise- und Omnibusbetrieb als Dienstleister im öffentlichen Personennahverkehr zahlreiche
Reise- und Omnibusbetrieb verweist auf selbstständige Tätigkeit des Busfahrers
Gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von rund 53.000 Euro wandte sich die Firma mit der Begründung, dass der
Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug sind regelmäßig abhängig beschäftigt
Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht. Die Tätigkeit als
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung " (SGB III)
(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
§ 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Krankenversicherung " (SGB V)
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, [...]
§ 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Rentenversicherung " (SGB VI)
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; [...]
§ 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Pflegeversicherung " (SGB XI)
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. [...]
§ 28 d Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Die Beiträge in der Kranken. oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten [...] werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. [...]
§ 28 e SGB IV
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber [...] zu zahlen. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2016
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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[Aktenzeichen: S 10 R 205/14]) - Musikschullehrer versicherungspflichtig beschäftigt
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2016
[Aktenzeichen: L 8 R 761/14])
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Dokument-Nr. 23569
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